Vorwort

In Zeiten der Corona-Pandemie werden die Steuergesetze noch häufiger geändert als üblich. Daher ist es umso schwieriger, einen guten Überblick über die aktuelle Steuerrechtslage zu behalten. Die folgenden Ausführungen dienen dazu, dem Leser genau diesen Überblick zu verschaffen, einerseits über die bereits zu Jahresbeginn beschlossenen Änderungen, ande-rerseits über die für dieses Jahr geplanten Änderungen:

Bereits beschlossene Änderungen

Erweiterung der 8€-Essensgutscheinbefreiung (Lohnsteuer):

Bislang waren Essensgutscheine, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber entweder kostenlos oder verbilligt erhalten hat, nur dann in Höhe von maximal 8 € pro Arbeitstag lohnsteuerfrei, wenn der Gutschein nur am Arbeitsplatz selbst oder vor Ort im Gasthaus eingelöst werden konnte. Diese Restriktion wurde für Lohnzahlungszeiträume, die nach 2021 enden, dahingehend gelockert, dass der Freibetrag von 8 € auf alle Gutscheine für Speisen angewendet werden kann, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden. Diese Erweiterung soll Homeoffice-Tätigkeiten begünstigen, da in der alten Rechtslage eine Essenslieferung an den Wohnort des Arbeitnehmers nicht begünstigt gewesen wäre. Die Zubereitung der Speisen durch eines der genannten Unternehmen ist notwendige Bedingung für die Befreiung.

Pauschale für privates Arbeitszimmer (Einkommensteuer):

Diese Neuregelung ist im Kontext der bisherigen Rechtslage zu sehen. Bislang war die Berücksichtigung eines Arbeitszimmers in der Privatwohnung nämlich an strenge Voraussetzungen geknüpft, die kaum zu erfüllen waren. Dies ändert sich ab dem Jahr 2022, da ab diesem Jahr eine Arbeitsplatzpauschale als Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann, durch die der betriebliche Teil der wohnraumbezogenen Kosten des privaten Arbeitszimmers pauschal in Abzug gebracht werden kann. Voraussetzung für den Abzug der Arbeitsplatzpauschale ist, dass dem Steuerpflichtigen kein anderer Raum zur Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit zur Verfügung steht (d.h. ihm darf kein Büro oder ähnliches außerhalb der Privatwohnung zur Verfügung stehen). Nicht erforderlich ist dagegen, dass es im privaten Wohnraum wirklich ein eigenes Arbeitszimmer gibt. Die Höhe der Arbeitsplatzpauschale ist davon abhängig, ob der Steuerpflichtige neben der Tätigkeit, für die er die Arbeitsplatzpauschale geltend machen möchte, noch eine andere aktive Erwerbstätigkeit ausübt, mit der er mehr als 11.000 € Einkünfte in diesem Jahr erzielt hat und für die ihm ein Raum außerhalb seiner eigenen Wohnung zur Verfügung steht (= andere gewichtige aktive Erwerbstätigkeit). Liegt eine solche andere gewichtige aktive Erwerbstätigkeit nicht vor, beträgt die Pauschale
1.200 € pro Jahr. Ist hingegen eine andere gewichtige aktive Erwerbstätigkeit vorhanden, beträgt die Pauschale nur 300 €. Für bestimmte Fälle (z.B. unterjähriger Wegfall der Voraussetzungen) sieht das Gesetz eine anteilige Kürzung der Arbeitsplatzpauschale vor. Welche zusätzlichen Ausgaben im Zusammenhang mit dem im Wohnraum gelegenen Arbeitsplatz noch abgezogen werden dürfen, hängt von der Höhe der Pauschale ab.

 

Geplante Änderungen

Folgende Änderungen befinden sich derzeit noch im Stadium der Regierungsvorlage, werden jedoch voraussichtlich in absehbarer Zeit beschlossen:

Erhöhung des Grundfreibetrages auf maximal 4.500 € (Ertragsteuerrecht):

Die prozentuelle Staffelung, aus der sich die Höhe des Gewinnfreibetrages ergibt, wird geändert, woraus sich eine Erhöhung des Grundfreibetrages ergibt. Die folgende Gegenüberstellung zeigt die Unterschiede in der Berechnung des Gewinnfreibetrages:

 

Alte Rechtslage:

Neue Rechtslage:

für die ersten 175.000 € Gewinn 13 %

für die ersten 30.000 € Gewinn 15 % (d.h. Grundfreibetrag maximal in Höhe von 4.500€)

(davon für 30.000 ohne Investitions-

Erfordernis, d.h. maximal 3.900 € Grundfreibetrag)

für die nächsten 145.000 € Gewinn13%

für die nächsten 175.000 € Gewinn 7%

für die nächsten 175.000 € Gewinn 7%

für die nächsten 230.000 € Gewinn 4,5%

für die nächsten 230.000 € Gewinn 4,5%

Im Ergebnis wird damit der Grundfreibetrag aus der ersten Stufe herausgeschält und der Prozentsatz für diesen erhöht. Für den übersteigenden Teil des Gewinnfreibetrages (investitionsbedingter Gewinnfreibetrag) ändert sich nichts.

Pauschale Abzugsfähigkeit von bestimmten geförderten Umbaumaßnahmen im privaten Bereich:

Ab 2022 wird es möglich sein, die private Ausgaben für umweltfreundliche thermisch-energetische Sanierungen und für den Wechsel von einem fossilen Heizungssystem zu einem klimafreundlichen Heizungssystem pauschal als Sonderausgaben von der Einkommensteuerbemessungsgrundlage abzuziehen. Die Abzugsfähigkeit setzt voraus, dass…

  • für die besagten Ausgaben eine Förderung nach dem dritten Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes ausbezahlt wurde (in zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass diese Voraussetzung nur dann erfüllt ist, wenn die Förderung nach dem 31.03.2022 angesucht und nach dem 30.06.2022 ausbezahlt wird), …
  • eine automatisierte Datenübermittlung stattgefunden hat, und …
  • die Ausgaben abzüglich der Förderung den Mindestbetrag überschreiten (bei thermisch energetischen Sanierungen beträgt dieser 4.000 €, beim Wechsel des Heizungssystems nur 2.000 €).

Der pauschale Abzug erfolgt verteilt über 5 Jahre. Konkret ist der jeweils einschlägige Mindestbetrag durch 5 zu dividieren, und das Ergebnis daraus ist im Kalenderjahr der Förderungsauszahlung und den darauffolgenden 4 Kalenderjahren als Sonderausgabe abzugsfähig. Es können demnach – je nach Investition – entweder 800 € oder 400 € pro Jahr abgezogen werden (niemals mehr und niemals weniger).

Änderung der Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen:

Einkünfte im Zusammenhang mit Kryptowährungen werden in 2022 auch eine drastische Veränderung erfahren: Einkünfte aus Kryptowährungen (insbesondere laufende Entgelte für die Überlassung oder Gewinne aus der Veräußerung von solchen Kryptowährungseinheiten) zählen in Zukunft zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, weshalb auf sie der 27,5%-Steuersatz anzuwenden ist (ein KESt-Abzug ist unter gewissen Umständen vorgesehen). Veräußerungsgewinne aus Transaktionen mit Kryptowährungen werden also in Zukunft unabhängig von einer Spekulationsfrist immer steuerpflichtig sein. Die Regelungen sollen am 1.03.2022 in Kraft treten. Für Kryptowährungseinheiten, die vor dem 28.02.2021 angeschafft wurden, gilt jedoch grundsätzlich weiterhin die Steuerfreiheit für Veräußerungsgewinne (der erforderliche Anschaffungszeitpunkt 28.02.2021 wurde so gewählt, dass bis zum Inkrafttretensdatum die einjährige Spekulationsfrist abläuft). Für Veräußerungen zwischen dem 31.12.2021 und dem 01.03.2022 kann bereits in die neue Rechtslage optiert werden.

Sonstige geplante Neuerungen:

  • Die zweite Tarifstufe der Einkommensteuer (Einkommensteile zwischen 18.000 € und 31.000 €) wird für das Jahr 2022 von 35% auf 32,5% abgesenkt.
  • Anhebung des Familienbonus Plus von 1.500 € auf 1.750,08 € (für minderjährige Kinder), bzw. von 500 € auf 575,16 € (für volljährige Kinder); sowie Ausweitung des Kindermehrbetrages.
  • Anhebung des Zuschlags zum Verkehrsabsetzbetrag von 400 € auf 650 € und Erhöhung der Einschleifgrenzen.
  • Anhebung des Pensionistenabsetzbetrages.
  • Neue Steuerbefreiung für ab 2022 an aktive Arbeitnehmer gewährte Gewinnbeteiligungen (unter bestimmten Voraussetzungen; Deckelung bei 3.000 €).
  • In 2023: Absenkung des Körperschaftsteuersatzes auf 24%: Erstmalig anzuwenden in der Veranlagung für 2023. Beim abweichenden Wirtschaftsjahr 2022/23 wird das Einkommen in der Veranlagung 2023 durch die Anzahl der Monate des Wirtschaftsjahres dividiert (jeder angefangene Monat zählt). Die Einkommensteile, die zu 2022 gehören, werden noch mit 25% besteuert. Die anderen Einkommensteile werden mit 24% besteuert. Alternativ ist die Erstellung eines Zwischenabschlusses möglich.

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